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Video: NoVA Gesetzgebung bei Import

Mai 21, 2013

Liebe Leseinnen und Leser,

in den letzten Tagen hat der UFS Entscheid große Wellen geschlagen und auch heimische Finanzämter sind aufgrund der unsicheren Lage verhalten in ihrer Aussage. Sie werden bei ihrem Wohnsitzfinanzamt daher selten verbindliche Stellungnahmen erhalten. Ebensowenig können wir ihnen eine verbindliche Aussage geben, wie das BMF mit dem UFS Entscheid umgehen wird.
Ich halte sie dahingehend aber sehr gerne am Laufenden und werde Neuigkeiten rund um diese Sachlage hier zur Verfügung stellen.

So kann ich ihnen eine Überblick geben, wie sich die Sachlage für mich verhält und mit welchen Kosten sie derzeit zu kalkulieren haben.
Der Rechner wird bereits adaptiert und ich bitte sie noch um etwas Geduld, bis der Rechner wieder jenes Ergebnis liefert, mit dem Sie am Finanzamt rechnen können.
Ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen ist gerade in Erstellung und so wird der UFS Entscheid auch schon bald im NoVA-Gesetz Niederschlag finden.

Ich fasse für Sie zusammen:

Mai 17, 2013

Wie bereits in den nova-rechner.at News vom 16.05.2013 zu lesen, hat der unabhängige Finanzsenat die Bezahlung der CO2 Steuer für vor dem 30.06.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU) bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen im Lichte des EuGH-Urteils gekippt. Demnach sind keine CO2 Malusbeträge zu bezahlen wenn:

  1. Der Gebrauchtwagen vor dem 30. Juni 2008 in einem EU-Staat zum Verkehr zugelassen war.
    Als Nachweis für die Zulassung des Fahrzeuges kann eine Zulassungsbestätigung, Kopie des Zulassungsscheines, Kopie des Typenscheines oder ein vergleichbares Dokument dienen.
  2. Der Gebrauchtwagen mehr als 180 g CO2 pro km emittiert.
  3. Für den Gebrauchtwagen wurde NoVA und Co2 Steuer bezahlt und keine Vergütung im Sinne des §12 NoVAG wahrgenommen.

Fahrzeuge die vor dem 30.06.2008 in einem anderen Land als dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren (z. B. Schweiz, USA) haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der CO2 Malusbeträge.

Wir bieten Ihnen hiermit ein Musterformular - dieses reichen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Nachweis der Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 30.06.2008 ein.

Da noch nicht alle Finanzämter über diese Entscheidung informiert sind, legen Sie auch einen Ausdruck des Entscheides Ihrem Antrag bei:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F0232-K%2F11%22

Mai 15, 2013

InTirol wird der nächste Meilenstein der NoVA-Geschichte geschrieben.

Ein Eigenimporteur erwarb einen PKW in Deutschland der eine Erstzulassung vor dem 30.06.2008 hatte und hat gegen die erhobene Malussteuer bereits 2010 Berufung eingelegt - erst jetzt wurde eine Entscheidung zugunsten des Importeurs gefällt.

Der unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung klar gemacht, das die erhobenen Steuern in Österreich stets mit der Erstzulassung des Fahrzeuges in der EU zu kombinieren ist weshalb für Fahrzeuge, deren EZ vor dem 30.06.2008 bereits in der EU zugelassen waren, keine Malussteuer zu bezahlen ist. Demnach ist auch für Fahrzeuge nach dem 30.06.2008 jeweils nur jener Steuersatz anzuwenden, der bereits in Österreich Gültigkeit hatte. (also zB die Erhöhung der Grenzwerte für den Co2 Ausstoß von 180g auf 160g auf 150g).

April 03, 2013

Wenn sie einmal nicht genau wissen, wieviel NOx ihr Fahrzeug ausspuckt, wieviel der offizielle Durchschnittsverbrauch ist oder wieviel Feinstaub ausgestossen wird, lesen sie hier nach:

http://www.car-emissions.com/

April 02, 2013

DER gratis Nova-Rechner in Österreich! Kalkulieren sie ihre NoVA und CO2 Steuer kostenlos. Wir helfen ihnen auch bei Ihren Importfragen!

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Anbei eine Übersicht der häufigsten Themen zu Ihrer Information:

NoVA beim KFZ-Import - welche Gesetzgebung ist anzuwenden?

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Diverse weiteren Detail-Informationen/Literatur zur NoVA findet ihr hier!

Video: NoVA Gesetzgebung bei Import

Weitere Videos:

NoVA beim KFZ Import - welche Gesetzgebung ist anzuwenden?

https://www.youtube.com/watch?v=OYvpnjXzdF8

Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich erlaubt? Ja, aber...

https://www.youtube.com/watch?v=PM6-4PiLwck

Neu- oder Gebrauchtwagen - wie sieht das der Gesetzgeber?

https://www.youtube.com/watch?v=XKTPgQOIK5c

Autokauf und Mehrwertsteuer - wann ist welcher MwSt.-Satz anzuwenden?

https://www.youtube.com/watch?v=iOzfrUtxbYU

CO2-Steuer - wann muss diese bezahlt werden, welche Fahrzeuge sind CO2 steuerfrei?

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Dies ist aber nur durch Ihre Unterstützung möglich!!!

Helfen Sie dem Rechner und spenden Sie einen kleinen Betrag. Sie würden einem Bekannten, der Ihnen einen guten Tipp gibt doch auch auf einen Kaffee auf ein Bier, wenn nicht sogar auf ein gutes Essen einladen - laden Sie den Rechner daher bitte auf Weiterentwicklung ein.

Geplante Erweiterungen, die nur durch ihre Unterstützung erreicht werden können:

--> Datenbankanbindung, damit alle KFZ-Daten (Verbrauch, CO2 Ausstoß, etc.) automatisch in den Rechner eingetragen werden - UMGESETZT!
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SIE IST DA!

Die KFZ Datenbank für über 40.000 Fahrzeugkombinationen! Nun können Sie Marke, Modell und Motorisierung auswählen und der Durchschnittsverbrauch sowie der CO2-Ausstoß werden automatisch (sofern vorhanden) im NoVA-Rechner eingetragen. Das macht die Kalkulation noch leichter! Ich hoffe, Sie haben viel Freude mit unserem neuen Service.
Wir haben die KFZ Daten sorgfältig recherchiert - wenn Sie dennoch Auffälligkeiten entdecken - kontaktieren Sie uns gerne!

Unsere Vermittlungsverkäufe für Diplomatenfahrzeuge und Vermittlungsfahrzeuge finden Sie auf unserer Webseite:

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Der NoVA-Rechner bleibt ansonsten in seiner Form natürlich bestehen und Sie können auch weiterhin gratis Ihren NoVA-Aufwand berechnen. Auch den Export von Fahrzeugen können Sie bei uns mit dem Exportrechner kalkulieren - hier gibt es noch sehr wenig Erfahrungsberichte und ich freue mich über Ihre Mail zu Ihrem persönlichen Import oder Exportfall. Dazu können Sie uns jederzeit kontaktieren

Für Händler haben wir einen Differenzsteuerrechner entwickelt - dieser hilft Ihnen bei der Kalkulation der Gewinnmarge, der Abgaben von NoVA und USt. am Finanzamt und ist damit ein wertvolles Instrument für Ihren Fahrzeughandel.

Haben Sie ein Wunschfahrzeug im Ausland gefunden, unterstützen wir sie auch gerne beim gesamten Importprozess - vom Transport über die Erledigung der Behördenwege bis zur Zulassung in Österreich.

Nähere Informationen zur NoVA 2020 finden Sie hier.

 

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März 14, 2013

Wohnmobile 

unterliegen nicht der MVEG (Duchschnittsverbrauch) Auskunftspflicht und haben in der Regel auch keinen WLTP CO2 Wert, für diese existieren daher selten valide Werte - Auskunft geben wir:

Bei Wohnmobilen unterscheidet man 2 Kategorien:

1. Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren unterliegen (Aufbauart "SA")

Im Gesetz findet sich dazu folgende Wahlmöglichkeit (§6 Abs 6 Zif 4)

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Abs. 2 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Z 2 für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%. 

Es gibt hier also eine Wahlmöglichkeit zwischen dem NEFZ (bzw. WLTP) CO2-Wert des Basismodells und der doppelten Nennleistung - hier ist also Vergleichen angesagt :)
Als Datum der NoVA Festsetzung ist das Datum des Umbaus von N1 auf Wohnmobil bzw., wenn kein Umbau sondern ein Import eines bereits typisierten Wohnmobils aus der EU vorliegt, das Erstzulassungsdatum der erstmaligen EU Zulassung für die NoVA Gesetzesgrundlage heranzuziehen.

Wird ein N1 Fahrzeug also zum Wohnmobil umgebaut und neu typisiert, ist auch die erstmalige Zulassung als N1 in der EU irrelevant und das Datum der Einzelgenehmigung als Wohnmobil (M1 / SA) ist maßgeblich. Durch das Wahlrecht aus §6 kann aber der ehemalige NEFZ CO2 Wert herangezogen werden, bei Anwendung der Ersatzformel über kW * 2 ist jedenfalls der Mindeststeuersatz von 16% heranzuziehen.

TRENNWAND

Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Umbau von N1 auf Wohnmobil ist die Frage, ob die Trennwand auch ohne Umtypisierung entfernt werden kann. Die Antwort ist JEIN
Wir unterscheiden Kraftfahrrecht und Steuerrecht - im Kraftfahrrecht bleibt das Fahrzeug ein LKW, sofern 4 frei zugängliche Zurrösen im Laderaum befinden und das Ladegut weiterhin sicher befestigt ist. Im Steuerrecht war es bis 30.06.2021 so, dass eine klimadichte Trennwand erforderlich war, um in den Genuß der NoVA-befreiung zu kommen. Seit 01.07.2022 sind N1 Fahrzeuge ebenfalls von der NoVA umfasst und damit hat der Gesetzgeber die Formulierung im NoVA-Gesetz entfernt - nicht zwangsläufig zum Nachteil denn nun führt unseres Erachtens, eine Entfernung der Trennwand in einem N1 Fahrzeug nicht automatisch zu einer NoVA Verpflichtung. In einem Vortrag der Finanzbehörde im Jahr 2020 (also vor der Gesetzesänderung) hat man mir aber seitens der Behörde versichert, dass es Schwerpunktkontrollen bei Lieferwagen hinsichtlich der Trennwand gibt - damals unter dem Lichte der entstehenden NoVA bei Entfernung der Trennwand durchaus nachvollziehbar, wie die Behörde heute mit diesem Umstand einer entfernten Trennwand umgeht, ist mir derzeit unklar. Generell ist ein N1 Fahrzeug für den Transport von Ladung zugelassen, eine Ladung ist nach Definitionalles, was mit einfachem Werkzeug (Bordwerkzeug) schnell aus dem Laderaum entfernt werden kann. Wenn ich an diverse Servicewagen denke, die einen Laderaumausbau mit Werkzeugschränken haben, ist die Definition wohl eher schwammig. Ich denke alles, was nicht verschweißt sondern lediglich verschraubt ist, kann als Ladung betrachtet werden. Insofern kann auch ein Bett, eine Kochgelegenheit, Möbelstücke etc. als Ladung gelten. Ob daher nun ein N1 Fahrzeug, das zum Wohnmobil umgebaut wurde, zwangsläufig auch als M1 typisiert (mit NoVA-Pflicht) werden muß, sei an der Stelle offen gelassen.

Anbei der Gesetzestext vor 30.06.2021:

§2 2. b)

Kastenwagen (sog. Vans), die infolge des Erlasses einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur unterliegen, soweit sie zwei Sitzreihen haben und sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P3/NOR40218522

 


2. Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge, die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen


Bei Nr. 1 wir die NoVA und CO2-Abgabe ganz normal über das Fahrzeugmodell berechnet (z. B. VW T6 Bus) bzw. über die Ersatzformel nach kW.

Bei Nr. 2 (z. B. Sunlight Wohnmobil) wir die NoVA - bei fehlen von WLTP CO2 Verbrauchswerten - anhand der Ersatzformel berechnet: CO2 Ausstoß = kw * 2

 

Weitere Besonderheit bei Wohnmobilen:

Bei Wohnmobilen wird nur der (Netto)Preis 
des Serien-Wohnmobils der NoVA unterzogen, nicht hingegen die zusätzlich eingebaute Ausstattung (z. B. Sonnenmarkise, Solaranlage, Dachbox, etc.). 
Eine detaillierte Aufzählung der Ausstattungen die Teil der NoVA sind entnehmen sie folgendem Erlass:

Erlass BMF zu Sonderausstattungen von Wohnmobilen

USA: Für allfälligen Import aus den USA ist 10% Zoll (auf den Zollwert =  Einkaufspreis + Überführungskosten) und 20% Einfuhr-USt (auf Zollwert  samt Zoll) zu enrichten; sofern über 12t hzGG (gross vehicle weight rating more than 26.880 lbs) wäre dann aber gemäß nachstehend Ausgeführtem ebenfalls keine NoVA mehr zu entrichten. 

Übrigens: Durch das in Verhandlung stehende Zollfreihandelsabkommen EU-USA könnte der 10%ige Zoll evtl. demnächst entfallen.

Zum Thema Wohnmobile über 3,5 Tonnen ergänzend:

Jede Prüfstelle in Österreich stuft Wohnmobile in die Klasse  M1 ein (und NICHT als LKW N1!), und zwar auch solche über 3,5 Tonnen, ja sogar über 12 Tonnen höchstzulässiges GesamtgewichtDie NoVA richtet sich ganz generell nach dem  Zolltarif; es ist daher  auch für ein Wohnmobil  über 3,5 Tonnen NoVA zu entrichten.

WoMo über 3,5t (vom TÜV als Klasse M1 eingestuft):

 NoVA: JA

 Go-Box: JA

WoMo über 12t (von der Landesprüfstelle als M1 eingestuft):

 NoVA: JA

 Go-Box: JA

Fehlender Durchschnittsverbrauch oder fehlender CO2 Ausstoß - Ersatzformel:

Wenn keine CO2 Werte oder Verbrauchswerte vorliegen, sieht der Gesetzgeber Ersatzformeln für die Berechnung der NoVA vor:
Wenn es keinen CO2 Wert gibt, wird aus dem Kraftstoffverbrauch der CO2 Ausstoß ermittelt. Dazu wird bei Benzin mit dem Faktor 25 und beim Diesel mit dem Faktor 28 multipliziert. Das Ergebnis ist der fiktive CO2 Wert der dann zur Anwendung kommt.

Nun gibt es auch Fälle, wo weder Verbrauch noch CO2 Werte vorhanden sind - dann wird der Verbrauch über die kW-Leistung errechnet. Dazu wird der kW Wert (zB 66 kW bei einem 90 PS Motor) durch 10 dividiert und das Ergebnis mit +2 bei Diesel und mit +3 bei Benzin addiert. Das ist dann der fiktive Kraftstoffverbrauch der wiederum in die obige Formel eingetragen werden kann und den fiktiven CO2 Ausstoß ergibt.

Beispiel: 66kW (90PS) Fahrzeug hat daher:

als DIESEL:
66/10 = 6,6 + 2 = 8,6 Liter fiktiven  Diesel Ausstoß
8,6 Liter fiktiver Diesel Ausstoß entspricht 8,6 * 28 = 240,8g CO2 Ausstoß

als BENZINER:
66/10 = 6,6 + 3 = 9,6 entspricht 9,6 * 25 = 240g CO2 Ausstoß

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März 13, 2013

Oldtimer

Wenn Sie einen Oldtimer importieren wollen, haben Sie keine NoVA und CO2-Steuer zu bezahlen. Darüber hinaus wird keine NoVA fällig bei Fahrzeugen mit einer EZ in der EU vor 1992: Newsbeitrag

Was gilt als Oldtimer

Früher galt, das alle Fahrzeuge mit Baujahr vor 1955 oder Fahrzeuge die älter als 30 Jahre sind und die auf der approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge vom Bundesministerium für Verkehr aufgelistet sind, als Oldtimer einzustufen sind. Diese Liste erscheint jährlich - ein Auszug über ihr gesuchtes Fahrzeug ist bei uns kostenpflichtig erhältlich.
Doch einige Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenat lassen aufhorchen - so einfach ist es mit dem Oldtimerbegriff nämlich gar nicht!

Zolltarifliche Einstufung entscheidend

Informationen, welches Fahrzeug als Oldtimer gilt, kann aus der Zollbestimmung interpretiert werden. Oldtimer sind im Sinne der Erläuterungen der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zu Kapitel 97 Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Position 8703 der kombinierten Nomenklatur fallen sondern unter 9705 einzureihen sind.

Voraussetzungen für die Einstufung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert (Oldtimer) wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EG zu Position 9705 erklärt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:

a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) mindestens 30 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
— Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
— Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
— Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
— Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet 

worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Wie in einigen Berufungsentscheidungen zu lesen ist, ist es manchmal gar nicht so leicht, einen Oldtimer von einer alten Gurke zu unterscheiden. Vor allem auch vor Kauf ein Fahrzeug als Oldtimer zu klassifizieren ist damit ungleich schwieriger geworden. Manch ein Finanzamt lässt (besonders beim EU-Import) den Eintrag in der approbierten Liste als Nachweis gelten, genau betrachtet müsste aber vor jeder NoVA Feststellung, eine zolltarifliche Prüfung stattfinden. Bei Drittlandimporten kommt man dieser Prüfung ohnehin nicht davon.

Für den Zustand des Oldtimers existiert eine Erhaltungszustandsklassifizierung.

Wurde ein Fahrzeug daher z. B. aus einem Drittland (z. B. Japan) nach z. B. Deutschland importiert und zolltariflich unter 8703 abgefertigt, liegt abgaberechtlich KEIN Oldtimerimport vor und es ist NoVA zu bezahlen - auch wenn das Fahrzeug älter als 30 Jahre ist! Siehe dazu diese Entscheidung eines Porsche Importeurs aus 2005! 

Um eine praktikable und einheitliche Umsetzung in Österreich zu erreichen, wurde die EU-Vorgabe in mehrmonatiger Verhandlung zwischen der WKO und dem BMF in eine Nationale Richtlinie gegossen, die Rechtssicherheit und Planbarkeit bei der zolltariflichen Einstufung geben soll.

Eine genaue Prüfung - wie vor jedem Import - ist aber immer unerlässlich!

Import eines Oldtimers

Haben Sie nun einen Oldtimer gefunden der obigen Kriterien entspricht und in der kombinierten Nomenklatur unter 9705 fällt, können Sie dieses als historisches Kraftfahrzeug in Österreich typisieren und zulassen. Dazu bringen Sie Ihr Fahrzeug zur Landesprüfanstalt und lassen es Einzelgenehmigen.

Sofern Sie ein Fahrzeug besitzen, das Ihrer Meinung nach auch als Oldtimer anzusehen ist aber nicht auf der Liste steht, muss der Beirat für historische Fahrzeuge konsultiert werden, die dann eine Empfehlung über die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand abgeben und die Liste dann gegebenenfalls adaptiert.

KATALYSATOR und IMPORT

Beim Import von Fahrzeugen ohne Katalysator (in der Folge nur mehr Kat) nach Österreich - z. B. bei Importen von so genannten Youngtimern, ist zu beachten, das seit dem EUGH Urteil C-524/07 keine Notwendigkeit mehr besteht, einen Kat nachzurüsten sofern das Fahrzeug bereits innerhalb der EU zugelassen war - alles andere wäre eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit und somit in der EU verboten. Damit entfallen bisher notwendige, teure Umbaumaßnahmen.

März 07, 2013

Heute bin ich mal wieder auf etwas interessantes gestoßen. Die Steuerschuld NoVA bei Nichtunternehmern entsteht spätestens einen Monat nach der Zulassung. Das Bundesministerium für Finanzen führt an:

Bei einer Zulassung am 8. April ist die NoVA vom Abgabenschuldner (Zulassungsbesitzer) bis spätestens 8. Mai selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.

Das Kuriose daran ist, das Sie zwar ein Typenblatt vom Generalimporteur vor der NoVA Entrichtung erhalten, das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank allerdings gesperrt wird. Insofern ist eine Zulassung vor Entrichtung der NoVA gar nicht möglich ;)

September 25, 2011

Der nova-rechner.at geht online und die Tage des mühsamen Informationsbeschaffens ist vorbei - hier erhalten Sie alle, stets topaktuelle Informationen, und vorallem richtig und vollständige Berechnungen von NoVA und Co2 Bonus/Malus.

Wir informieren Sie hier umfassend, detailliert und ehrlich, womit Sie rechnen können - rechnen Sie also mit uns!!

Oktober 31, 2011

Am heutigen Weltspartag denken wohl die meisten nur an Halloween - bei der Kalkulation der Nova und Co2 Steuer passen auch besser hässliche Fratzen als fröhliche Weltspartagsgesichter, denn Geschenke gibt es bei der Nova-Abgabe keine.
Aber ein kleiner Tipp von mir heute - es gibt einige Ausnahmen von der Nova Pflicht:

Weitere Meldungen

  • 22 Jan VCÖ irrt: Anhebung des Sachbezuges von 1,5% auf 2% nicht gerechter

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    man ist es ja gewohnt, dass die Politik einem gerne einen Bären aufbindet und seine Interessen in ein besseres Licht rückt.
    Oft wird dann die Umwelt-Keule geschwungen - natürlich haben sämtliche Steuererhöhungen im KFZ Bereich hauptsächlich mit der Einsparung von CO2 zu tun - wer daran zweifelt ist ein Benzinjunkie, Tankstellenpächter und/oder Umweltsünder.

  • 21 Jan Versicherungsvergleich

    Versicherungen zu vergleichen lohnt sich - klicken Sie mal rein und überzeugen Sie sich - unser Partner durchblicker bietet einen objektiven Versicherungsvergleich.

  • 12 Jan NoVA Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland auch für Private!

    Endlich mehr Gerechtigkeit für Autofahrer!

    Der Export von KFZ ins Ausland ist nun NoVA Rückvergütungsfähig

  • 29 Jan GEWINN empfiehlt nova-rechner.at

    Das Wirtschaftsmagazin GEWINN hat in seiner Ausgabe von 11/2014 unseren nova-rechner als nützliches Tool bei der Kalkulation beim Eigenimport genannt.

  • 19 Nov Sammelklage - Informationstermin

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Gut Ding braucht Weile - und so hat es nun doch einige Zeit gedauert, bis wir eine Anzahl von über 200 Personen als Interessenten der Sammelklage gewinnen konnten und ein Klagsvorgehen ausgearbeitet hatten. Doch nun sind wir bereit für die Klage gegen die Republik Österreich wegen der Einhebung von CO2-Malussteuer bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen mit einer Erstzulassung in der EU vor dem 01.07.2008 sowie der zu hohen Einhebung von CO2-Malussteuer im Zeitraum des Importes zwischen 07/2008 und heute.

  • 27 Okt Wirtschaftsblatt zur Sammelklage

    Wirtschaftsblatt vom 27.10.2015

    In der heutigen Ausgabe des Wirtschaftsblatts wird Bezug auf die Sammelklage genommen, die wir gemeinsam mit der Kanzlei MDS vorantreiben:

    http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/dossiers/green_economy/4852210/Importautos_Republik-droht-Klage-wegen-CO2Steuer-

    Rückfragen:
    www.kanzleimds.at
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