NoVA Rückvergütung fällt ab 01.07.2026 Empfehlung

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25-03-2026

Die neue Bundesregierung folgt dem EUGH und was dabei rauskommt ist eine deutliche Schlechterstellung für den heimischen Fahrzeugmarkt.

Ab 01.07.2026 wir das NoVA-Gesetz neu geschrieben und das hat weitreichende Konsequenzen.

Mit diesem Stichtag wird die Rückvergütung der NoVA (immerhin ein wesentlicher Bestandteil heimischer Fahrzeugwerte) massiv eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem so genannten "Betrugsbekämpfungsgesetz" entschlossen, die Rückvergütung der NoVA nur mehr für Fahrzeuge zu akzeptieren, die maximal 4 Jahre alt sind. Also alle Fahrzeuge, die älter als 4 Jahre sind, haben bei Export ins Ausland keine NoVA-Rückvergütungsmöglichkeit mehr.
Jetzt könnte der geneigte Leser zum Schluss kommen, das ihm das egal sei weil er ohnehin nicht vor hatte sein Fahrzeug zu verkaufen oder gar zu exportieren - ja, aber...

Das große Problem entsteht bei der Betrachtung des großen Ganzen. Ein Fahrzeugeigentümer in Österreich hat ein Fahrzeug mit einem Wert X - sagen wir als Beispiel einen BMW X3 20d aus 2021 mit einem Marktwert von 35.000 Euro. In diesem österreichischen Marktwert von 35.000 Euro stecken rund 2.500 Euro NoVA-Anteil, also jener Restteil des NoVA-Betrag, der irgendwann mal an das Finanzamt in Österreich entrichtet wurde. Zumeist beim Kauf des Neufahrzeuges wird mit dem Kaufpreis die NoVA bezahlt und vom Händler an das Finanzamt abgeführt. Dieser NoVA-Betrag macht, im Vergleich zu Fahrzeugen außerhalb Österreichs (z. B. in Deutschland wäre gleichwertiges Fahrzeug für 32.500 EUR käuflich) das Fahrzeug um diesen NoVA-Betrag teurer. Bislang war uns das allen "relativ" egal weil es ohnehin kein entkommen gab, wollte man das Fahrzeug im Inland zulassen. Beim Verkauf des Fahrzeuges im Inland kann man dafür schließlich auch einen höheren Verkaufspreis erzielen. Und bei einem Verkauf ins Ausland (wo dank fehlender NoVA weniger, nämlich 32.500 EUR, für das gleiche Fahrzeug von Kaufinteressenten bezahlt wird) war dies bislang auch gegenstandslos da man über die NoVA Rückvergütung die am Fahrzeug lastende NoVA (in unserem Beispiel 2.500 EUR) rückvergüten lassen konnte und somit wieder mit dem inländischen Fahrzeugpreis (35.000 EUR) gleichgestellt war. Dies galt übrigens für Private wie Fahrzeughändler gleichermaßen, somit haben auch manche Händler gerne gute Preise für Gebrauchtfahrzeuge bezahlt da sie wussten, sie haben potentiell den gesamten europäischen Markt für das Weiterverkaufen des Gebrauchtwagens.

Nun ändert sich das ab 01.07.2026 da der Gesetzgeber nur mehr für maximal 4 Jahre eine Rückvergütung zulässt, ist das Auto älter, gibt es somit keine NoVA bei Export mehr retour. Das bedeutet auch, Fahrzeuge die älter als 4 Jahre sind können zwangsläufig ökonomisch nur mehr am österreichischen Markt verkauft werden, werden sie nämlich exportiert, gibt es nur die ausländischen (niedrigeren) Fahrzeugpreise und keine Rückvergütung der NoVA mehr.
Was daraus folgt liegt auf der Hand, Fahrzeughändler werden deutlich schlechtere Rückkaufpreise anbieten, da sie das Fahrzeug sinnvollerweise nur mehr im Inland veräußern können. Dies wiederum wird zu einem Einbrechen der Marktwerte am Gebrauchtwagenmarkt führen da die Nachfrage nach Gebrauchtfahrzeugen und allen voran die Rückkaufpreise von gewerblichen Händlern aufgrund der eingeschränkten Verwertung zurückgehen wird.
Ein Händler wird sich dreimal überlegen, ob er ein Fahrzeug mit hoher NoVA-Last ankaufen wird und es nur dann in Erwägung ziehen, wenn er im Inland realistische Vermarktungsmöglichkeiten sieht, diese Unsicherheit wird er "einpreisen" und demnach deutlich niedrigere Ankaufspreise bieten oder gar von einem Ankauf gänzlich absehen. Da ihm der Exportmarkt, für Gebrauchtfahrzeuge die älter als 4 Jahre sind, de facto wegbricht, werden diese Gebrauchtfahrzeuge somit deutliche Werteinbußen hinnehmen müssen - und damit auch jeder Fahrzeugbesitzer, egal ob er einen Verkauf aktuell in Erwägung zieht oder nicht. Denn irgendwann wird auch er auf ein neueres Modell wechseln wollen (oder müssen) und spätestens dann trifft es somit jedermann.

Zu allem Überdruss hat sich der Fiskus noch ein weiteres Schmankerl überlegt - auch hier folgt er einem EUGH Urteil in völlig überschießendem Maße.

Bislang war es ausländischen Leasingunternehmen nur unter selben Konditionen wie inländischen Leasinggebern möglich, Finanzierungen anzubieten. So weit so fair.
Auf Basis einer Klage vor dem EUGH durch CURA Anlagen kam es nun zum Sinneswandel beim Finanzminister - ihr findet die Entscheidung hier https://linda.lindeverlag.at/Dokument/80986

Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit ist es Österreich nicht erlaubt, die volle NoVA zu kassieren, wenn im Vorfeld bereits klar ist, das der Leasingvertrag nur einige Jahre andauert. Das ist ja grundsätzlich auch bei inländischen Leasinggebern klar allerdings wird bei den Inländern davon ausgegangen, das die Fahrzeuge nach Leasingende auch im Inland bleiben (da die inländische Leasinggesellschaft ihren Sitz schließlich im Inland sprich Österreich hat). Daher war und ist bei inländischen Leasinggebern die volle NoVA vorzuschreiben, bei ausländischen Leasinggesellschaften gibt es nun aber eine Neuerung. Diese muss nun nur für die Dauer in dem sich das Fahrzeug im Inland befindet, NoVA bezahlen. Damit das administrierbar ist, hat man eine Tabelle im neuen NoVA-Gesetz eingeführt und schreibt so beispielweise nur 45% der NoVA vor, wenn das Fahrzeug 36 Monate nach Österreich verleased wird. Wohlgemerkt hat der inländische Leasing-Anbieter weiterhin 100% der NoVA zu bezahlen, selbst wenn der Leasingvertrag ebenso nur für 36 Monate abgeschlossen wurde. Ausländische Leasinggesellschaften haben hier also nun den wesentlichen Vorteil, das der zu finanzierende Betrag geringer ausfällt als dies bei inländischen der Fall ist. Zum völligen Überdruss kommt es aber noch darüber hinaus da die ausländische Leasinggesellschaft einen Verzinsungsanspruch geltend machen kann, wenn am Ende der Laufzeit festgestellt wird, dass die vorgestreckte, bezahlte NoVA doch geringer hätte sein müssen (beispielsweise wenn sich der Marktwert weniger reduziert hat als die üblich ist). Ausländische Leasinggeber die Luxusfahrzeuge wie Ferrari, Lamborghini, McLaren und Co, deren Wertentwicklung über den Zeitverlauf manchmal auch einen Marktwertzuwachs erfahren, erhalten demnach neben dem Vorteil der geringeren NoVA-Last auch eine Verzinsung von 2% über dem Basiszins. Auch dies gilt ausschließlich für ausländische Anbieter.

Was dies zur Folge hat ist ebenso klar wie logisch. Leasinggesellschaften werden ihre Geschäftstätigkeit ins benachbarte Ausland verlegen und Verträge hinkünftig nur mehr über ihre ausländische Tochter spielen. Sollten sie diesen Schritt ins Ausland nicht gehen, wird ihnen auf kurz oder lang als inländischer Anbieter die Luft ausgehen. Denn Kunden sind und bleiben preissensitiv und denen ist es absolut egal ob sie von der LeasingXY Österreich oder LeasingXY Deutschland ihre Leasingraten vorgeschrieben bekommen. Und auch ohne Beispiel ist klar, die ausländische Gesellschaft wird deutlich bessere Leasingangebote offerieren können als Inländische.

Ob nun diese Regelungen (NoVA Rückvergütung bis maximal 4 Jahre ab EZ, Leasingvorteil für ausländische Leasingunternehmen) tatsächlich EU konform sind, wird sich erst nach Klagen von Betroffenen abschließend klären lassen. Ein Insider aus dem Verhandlungsteam hat mir gesagt, eine Schlechterstellung von Inländern ist seitens der EU gedeckt, nur eine Schlechterstellung von ausländischen Personen und Firmen ist EU rechtswidrig. Wir dürfen gespannt sein wann die ersten Klagen beim Handelsgericht, Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder EUGH eintrudeln werden, bislang dürften den heimischen KFZ Betrieben, Leasinggesellschaften und Interessensverbände die massiven Auswirkungen der Änderungen nicht bewusst sein - spätestens wenn das ganze ihre volle Wirkung entfalltet wird der Aufschrei aber kaum zu überhören sein - wir werden jedenfalls aufmerksam hinhören ;)

Verwaltungsgerichtshof Entscheidung zur NoVA-Rückvergütung:

https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/vwgh_ra_2023150010/u_verwaltung_VwGH_2024_JWT_2023150010_2_d88a1e8fff

KPMG Bericht zum Betrugsbekämpfungsgesetz

https://kpmg.com/at/de/media/newsletter/tax-news/2025/12/tn-bbkg-2025-neuerungen-nova.html

Gelesen 8 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 25 März 2026 16:18

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